Alles Wichtige zur Änderung des Personenstands, Teil 2 |
Alles Wichtige zur Änderung des Personenstands, Teil 2
Ein neuer Lebensabschnitt hat begonnen oder die eigene Identität soll offensichtlicher werden: Es kann verschiedene Gründe geben, die es erfordern, den Personenstand zu ändern. Aber wie läuft so eine Änderung ab? In einem zweiteiligen Beitrag klären wir alles Wichtige zur Änderung des Personenstands. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, was der Personenstand überhaupt ist, wer die dazugehörigen Daten verwaltet und worum es sich bei einer Personenstandsurkunde handelt. Außerdem haben wir gezeigt, wann der Personenstand geändert werden kann, wie sich die Änderung gestaltet, welche Kosten anfallen und was für Änderungen gilt, die im Ausland durchgeführt wurden. Jetzt, in Teil 2, schauen wir uns näher an, was zu beachten ist, wenn der Geschlechtseintrag geändert werden soll. Denn anders als bei einer Änderung des Personenstands wegen Heirat, Scheidung oder Adoption gibt es mit Blick auf die Geschlechtsidentität ein paar Besonderheiten.
Die Änderung des eingetragenen Geschlechts In den meisten Ländern konnte traditionell beim Geschlechtseintrag nur zwischen männlich und weiblich gewählt werden. Doch in jüngerer Vergangenheit wurden die Gesetze und Vorschriften zunehmend angepasst, mit dem Ziel, die Geschlechtsidentität von Trans*Personen angemessener zu berücksichtigen. Mehrere Länder haben die Geschlechtsoptionen inzwischen um Einträge wie divers oder nicht-binär erweitert. In Deutschland kann seit dem 1. Januar 2019 neben männlich und weiblich auch divers als Geschlecht eingetragen werden. Diese Möglichkeit ist für Personen gedacht, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind. Als vierte Option ist möglich, den Geschlechtseintrag offenzulassen, also gar kein Geschlecht eintragen zu lassen. Um die eigene Identität besser zum Ausdruck zu bringen, können Trans*Personen im Zuge eines Geschlechterwechsels auch ihren Namen ändern. Für die Namensänderung müssen sie ebenfalls einen formellen Antrag beim Amtsgericht stellen. Das Amtsgericht prüft daraufhin die eingereichten Unterlagen und hört zwei Sachverständige an. Passt alles, werden zuerst die Personenstandsurkunden geändert und anschließend die Ausweisdokumente aktualisiert.
Das Transsexuellen- und das Selbstbestimmungsgesetz als rechtliche Grundlagen Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die geschlechtliche Identität und den Geschlechtseintrag schaffen das Transsexuellen- und das Selbstbestimmungsgesetz. Beide haben einen großen und wichtigen Beitrag dazu geleistet, dass nicht-binäre Geschlechtsidentitäten besser sichtbar sind und rechtlich anerkannt werden. Trotzdem muss der gesellschaftliche Dialog fortgeführt werden, um das Bewusstsein für transsexuelle und nicht-binäre Personen zu stärken und ihre rechtliche Anerkennung zu fördern. Denn nur so kann langfristig eine Gleichberechtigung und umfassende Inklusion erreicht werden.
Das Transsexuellengesetz In Deutschland wurde im Jahr 1980 das Transsexuellengesetz (TSG) eingeführt. Es regelt die Änderung des Geschlechtseintrags bei einem Geschlechterwechsel. Weil das TSG auf einer Geschlechtsidentitätsstörung als medizinische Diagnose basiert, setzt es einen Prozess mit psychiatrischen Gutachten voraus. Das Gesetz bestimmt, dass eine Änderung des Geschlechtseintrags nur möglich ist, wenn eine transsexuelle Person eine Geschlechtsangleichung nachweisen kann. Maßnahmen dabei sind zum Beispiel Hormonbehandlungen oder Operationen. Durch das TSG kann das eingetragene Geschlecht von männlich auf weiblich oder umgekehrt geändert werden. Eine Änderung auf divers ist nicht möglich.
Das Selbstbestimmungsgesetz Das Gesetz zur Änderung der geschlechtlichen Angabe im Personenstandsrecht, umgangssprachlich auch als Selbstbestimmungsgesetz bekannt, ist in seiner aktuellen Form seit dem 1. Januar 2019 in Kraft. Es ermöglicht, als Geschlecht divers im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Dadurch möchte das Gesetz die Selbstbestimmung und die rechtliche Anerkennung von nicht-binären Personen fördern. Anders als das TSG stützt sich das Selbstbestimmungsgesetz nicht auf medizinische Diagnosen oder psychiatrische Gutachten. Stattdessen räumt es eine selbstbestimmte Angabe der geschlechtlichen Identität ein. Allerdings ist das Selbstbestimmungsgesetz kein Ersatz für die Geschlechtseinträge von transsexuellen Personen gemäß TSG, sondern eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit für nicht-binäre Geschlechter.
Die Voraussetzungen für eine Änderung des Personenstands Eine Änderung des Personenstands wegen eines Geschlechterwechsels ist zunächst an ein paar allgemeine Bedingungen geknüpft: ·Die Person braucht eine Geschlechtsidentität, die von der abweicht, die aktuell als Geschlecht eingetragen ist. ·In aller Regel muss die Person volljährig sein. Minderjährige ab 14 Jahren können zwar selbst einen Antrag stellen, brauchen aber die Zustimmung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch keine 14 Jahre alt sind, müssen die Eltern den Antrag einreichen. ·Die Person sollte ihre neue geschlechtliche Identität über einen längeren Zeitraum hinweg stabil erlebt haben. ·Ein formeller Antrag auf Änderung des Personenstands muss beim zuständigen Standesamt eingereicht werden. Die weiteren Voraussetzungen und Abläufe hängen davon ab, welches Gesetz für die Änderung des Geschlechts Anwendung findet. Findet die Änderung im Rahmen des TSG statt, braucht die Person ein psychiatrisches Gutachten, das eine Störung der Geschlechtsidentität bestätigt. Anschließend beantragt sie formell die Änderung des Geschlechtseintrags von männlich auf weiblich oder von weiblich auf männlich beim zuständigen Standesamt. Wird der Antrag genehmigt, erlässt das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluss. Mit diesem Beschluss können das eingetragene Geschlecht geändert und die Personenstandsurkunden aktualisiert werden. Danach kann die Person auch ihre Ausweisdokumente korrigieren lassen. Aus Basis des Selbstbestimmungsgesetzes kann das eingetragene Geschlecht von männlich oder weiblich auf divers geändert werden. Ein medizinisches oder psychiatrisches Gutachten ist dafür nicht notwendig. Stattdessen gibt die Person eine Erklärung mit Eigenversicherung ab, in der sie bestätigt, dass sie ihre geschlechtliche Identität als divers oder nicht-binär wahrnimmt. Im formellen Antrag auf Änderung des Personenstands beim zuständigen Standesamt gibt die Person dann an, dass als Geschlecht divers eingetragen werden soll.
Die rechtlichen Folgen einer Änderung des Personenstands bei neuer Geschlechtsidentität Ein geänderter Geschlechtseintrag hat zur Folge, dass Personenstandsunterlagen wie die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und ähnliche Dokumente entsprechend aktualisiert werden. Gleiches gilt für die Ausweisdokumente und andere wichtige Unterlagen wie zum Beispiel Verträge. Auswirkungen kann es auch auf den Datenschutz geben, insbesondere was personenbezogene Daten und Dokumente betrifft. Die Person sollte deshalb die dazugehörigen Stellen über die Änderung informieren, damit eine korrekte Erfassung und Verwaltung der Daten sichergestellt ist. Der geänderte Geschlechtseintrag kann außerdem Folgen in familienrechtlichen Fragen haben. So kann sich die Änderung zum Beispiel auf das Sorgerecht, die Elternschaft oder Unterhaltszahlungen auswirken. Ratsam ist deshalb, sich an einen spezialisierten Anwalt oder an eine LGBTQ+-Beratungsstelle zu wenden. Sie können Auskunft erteilen, rechtlich beraten und die Änderung des Personenstands unterstützend begleiten. Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
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